ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(im Folgenden „AGB“)

 der

 

  Gartenwerk Ruhr - Garten- und Landschaftsbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Adam

Borsch, Kleinherbeder Str. 10, 58455 Bochum (im Folgenden „Gartenwerk Ruhr“)

 





  § 1 Allgemeines – Geltungsbereich

 

  1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehung von Gartenwerk Ruhr mit ihren Geschäftspartnern (im Folgenden Geschäftspartner) und sind Bestandteil aller Liefer-, Werk-, Werklieferungs-, Dienstleistungsverträge und sonstiger Verträge sowie vertraglicher Vereinbarungen, Aufträge und Angebote. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt.

 

  2) Verbraucher im Sinne dieser AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln. Geschäftspartner im Sinne dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

 

  3) Gartenwerk Ruhr widerspricht sämtlichen Einkaufs- oder Auftragsbedingungen bzw. sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder ähnlichen Regelungen, die von den vorliegenden AGB abweichen, diesen entgegenstehen oder diese ergänzen, selbst bei Kenntnisnahme dieser anderweitigen Bedingungen bzw. Regelungen werden diese nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich durch Gartenwerk Ruhr schriftlich zugestimmt.



 

  § 2 Vertragsabschluss / Art und Umfang der Leistungen


1) Angebote bzw. Kostenvoranschläge sind freibleibend.

 

2) Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn Gartenwerk Ruhr einen mündlich, schriftlich, fernmündlich, oder per Telefax bzw. E-Mail erhaltenen Auftrag, den der Auftraggeber aufgrund eines Angebotes/Kostenvoranschlages erteilt, schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt. Gartenwerk Ruhr ist berechtigt, die beauftragte Leistung auch von Nachunternehmern ausführen zu lassen. Des Weiteren ist Gartenwerk Ruhr berechtigt Aufträge abzulehnen, insbesondere wenn aus vorangegangenen Aufträgen vereinbarte Zahlungsbedingungen nicht eingehalten wurden.

 

3) Für den Inhalt des Vertrages ist die von Gartenwerk Ruhr gefertigte schriftliche Auftragsbestätigung oder – soweit eine solche nicht vorliegt – das letzte Angebot bzw. der letzte Kostenvoranschlag maßgebend. Alle darin nicht aufgeführten Teile, Zubehör, Lieferungen und Leistungen sowie artfremde Leistungen und Nebenleistungen gehören nicht zu unserem Liefer- und Leistungsumfang und sind nicht Gegenstand des Vertrages.

 

  4) Angaben wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben etc., die im Angebot/Kostenvoranschlag bzw. der Auftragsbestätigung oder den dazu gehörenden Unterlagen enthalten sind stellen lediglich Annäherungen dar und sind nur dann maßgebend, wenn sie als verbindlich bezeichnet werden.

 

  5) Lieferungen und Leistungen, die aus von Gartenwerk Ruhr nicht zu vertretenden Gründen, nach Vertragsschluss geändert bzw. wiederholt ausgeführt werden müssen, sind gesondert zu vergüten.

 

  6) Treten während der Ausführung unvorhergesehene Umstände ein, die einen über den ursprünglichen Liefer- und Leistungsumfang hinausgehenden Mehraufwand erforderlich machen, so ist der Mehraufwand vom Geschäftspartner zu vergüten, wenn er für die Erfüllung des Vertrages notwendig war und der Geschäftspartner einem diesbezüglichen Hinweis nicht unverzüglich widersprochen hat. Der Mehraufwand kann ohne Hinweis bzw. Rückfrage beim Geschäftspartner überschritten werden, wenn sich die Gesamtkosten um nicht mehr als 15 % (fünfzehn Prozent) erhöhen. Gartenwerk Ruhr hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise die extremen Schwankungen unterliegen, auf deren

Entwicklung Gartenwerk Ruhr keinen Einfluss hat.

 

  7) Gartenwerk Ruhr ist im Einzelfall berechtigt, die Erbringung der vertragsmäßigen Leistungen von einer Vorauszahlung auf die vereinbarte Vergütung oder einer entsprechenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

 

  8) Für gesondert beauftragte Planungsleistungen wird eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Geschäftspartner darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung von Gartenwerk Ruhr vervielfältigen oder weitergeben.

 

  9) Dauerschuldverhältnisse sind, soweit sich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung oder dem Angebot keine anderen Regelungen ergeben auf unbestimmte Dauer geschlossen und mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Kalenderjahresende kündbar. Die Möglichkeit der fristlosen

Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.



 

  § 3 Vergütung / Eigentumsvorbehalt

 

  1) Der Geschäftspartner verpflichtet sich nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen innerhalb der in der Rechnung / Abschlagsrechnung genannten Zahlungsfrist, die Rechnungssumme ohne Abzug zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt automatisch Verzug ein.

 

  2) Bis zur vollständigen Begleichung der ausgebrachten Rechnungen bleiben sämtliche gelieferten Materialien im Eigentum von Gartenwerk Ruhr. Bei Eigentumserwerb durch Einbau oder Vermischung wird Miteigentum bis zur vollständigen Zahlung begründet. Wird trotz einer nach Fälligkeit erfolgten Mahnung unter Fristsetzung keine vollständige Zahlung geleistet, so können die gelieferten Materialien entfernt und zum Zeitwert zurückgenommen werden.

 

  3) Soweit nicht anders vereinbart, werden angefangene, nicht vollständige Arbeitsstunden, mit dem der Tätigkeit entsprechenden Stundensatz im 15-Minuten-Takt berechnet.

 

  4) Sollte es für die erbrachten Leistungen keine Preisvereinbarung geben, gilt die Vereinbarung im Einzelfall, soweit eine solchen nicht getroffen wird, ist die allgemein anerkannte bzw. angemessene und übliche Vergütung geschuldet.

 

  5) Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie Arbeiten unter erschwerten, nicht voraussehbaren Bedingungen behält sich Gartenwerk Ruhr vor, angemessene Zuschläge zu berechnen.

 

  6) Wünscht der Geschäftspartner über das Leistungsverzeichnis bzw. den Auftrag oder das Angebot hinausgehende Leistungen, so werden diese nach Aufwand abgerechnet und durch Rapport Zettel/Lieferscheine nachgewiesen.

 

  7) Die Abrechnung der Leistungen erfolgt auf Basis der tatsächlich gelieferten und eingebauten Mengen.



 

  § 4 Ausführungs- und Lieferpflichten

 

  1) Im Falle von Wetterkatastrophen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorhersehbaren und unverschuldeten Umständen wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung bzw. Ausführung unmöglich, so wird Gartenwerk Ruhr von der Ausführungs- bzw. Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Geschäftspartner Schadensersatz nicht geltend machen.

 

  2) Ausführungs- und Liefertermine sind lediglich bei schriftlicher Bestätigung und einer schriftlichen Garantie durch Gartenwerk Ruhr bindend.

 

  3) Teilleistungen und -lieferungen werden ausdrücklich vorbehalten.

 

  4) Bei der Ausführung sämtlicher Tätigkeiten hält sich Gartenwerk Ruhr an DIN-Vorschriften, sowie an die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

 



  § 5 Maße und Muster

 

  1) Sämtliche Maße sind Circa-Maße, welche innerhalb der gesetzlichen Normen nach oben oder unten zulässigerweise abweichen können.

 

  2) Bei Naturprodukten, können Formen und Farben von denen als Beispiel gezeigten Bildern und Mustern der Materialien (z.B. Natursteine, Pflanzen, Rasen, Holz, Keramik) abweichen. Dies ist kein Reklamationsgrund bzw. Mangel.



 

  § 6 Abnahme

 

  ) Dem Geschäftspartner wird mit der Schlussrechnung – bei Dauerschuldverhältnissen mit den jeweiligen Monatsrechnungen - schriftlich die Fertigstellung der Leistungen angezeigt. Wünscht der Geschäftspartner eine förmliche Abnahme, so hat er diese innerhalb von 5 Werktagen nach

Fertigstellung der Arbeiten bzw. vollständiger Lieferung gemeinsam mit Gartenwerk Ruhr durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von 5 Werktagen nach Fertigstellung der Arbeiten und Versendung der Schlussrechnung bzw. jeweiligen Monatsrechnung

als abgenommen.

 

  2) Auf schriftliches Verlangen von Gartenwerk Ruhr sind auch Teile der Leistungen oder das Gesamtwerk innerhalb einer Frist von 5 Werktagen abzunehmen. Wird vom Geschäftspartner keine gemeinsame Abnahme verlangt, gilt die Teilleistung oder Gesamtleistung mit Ablauf von 5

Werktagen nach Versendung der Aufforderung zur Abnahme als abgenommen.

 

  § 7 Garantie, Beschaffenheit und Gewährleistung

 

  1) Garantien werden ausschließlich schriftlich von Gartenwerk Ruhr im Zuge der Auftragserteilung oder der Vertragsbeziehung abgegeben und als solche bezeichnet bzw. können nur aus solchen Dokumenten hergeleitet werden.

 

  2) Beschaffenheitsvereinbarungen sind gegenüber den objektiven Anforderungen vorrangig. Spezifikation und Beschaffenheit, die ggf. von den objektiven Anforderungen abweichen, werden Bestandteil des Vertrages. Spezifikationen in Prospekten oder außerhalb des Vertrages gelten nicht

als anderweitige Vereinbarung.

 

  3) Verbraucher Gewährleistung


Es gelten die gesetzlichen Regelungen.


  3) Unternehmer Gewährleistung

   

Mängel der gelieferten Materialien einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen werden von Gartenwerk Ruhr innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von zwei Jahren ab Lieferung nach entsprechender Mitteilung durch den Unternehmer behoben. Dies geschieht nach Wahl des Unternehmers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Unternehmer verpflichtet, die mangelhaften Materialien zurückzugewähren.

 

Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Unternehmer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertrag

zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung ist erst auszugehen, wenn Gartenwerk Ruhr hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie von Gartenwerk Ruhr verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

 

  4) Unternehmer Untersuchungs- und Rügepflicht

 

Unternehmer ist verpflichtet, die gelieferten Materialien auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare

Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind bei Gartenwerk Ruhr innerhalb von vier Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei Gartenwerk Ruhr innerhalb von vier Wochen nach dem Erkennen durch den Unternehmer gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Materialien in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

 



  § 8 Haftung

 

  1) Jegliche Haftung von Gartenwerk Ruhr ist -soweit gesetzlich zulässig- auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Hiervon ausgenommen sind Schadenersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und gem. des Produkthaftungsgesetzes bzw. anderen zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die genannten Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Gartenwerk Ruhr, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

  2) Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine Verletzung von Kardinalpflichten. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle einer Haftung ist diese auf den vertragstypischen und vorhersehbaren und typischen Schaden begrenzt.

 

  4) Gartenwerk Ruhr haftet nicht für Schäden, die durch von Geschäftspartner zu vertretende Fehler, Verzögerungen oder ähnliche Versäumnisse entstehen bzw. diejenigen, die im Zuge der Zurverfügungstellung der auftragsrelevanten Informationen durch Geschäftspartner oder seiner

Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

 



  § 9 Pflichten des Geschäftspartners

 

  1) Der Geschäftspartner hat für die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse auf eigene Kosten und selbst Sorge zu tragen.

 

  2) Der Geschäftspartner hat die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Verbrauchskosten zu übernehmen.

 

  3) Der Geschäftspartner hat auf Verlangen von Gartenwerk Ruhr Informationen (z.B. Leitungspläne, Grundrisse etc.), die zur Auftragsdurchführung bzw. -planung erforderlich sind auf seine Kosten vor der Durchführung bzw. vor Beginn der Ausführung zur Verfügung zu stellen.



 

  § 10 Geheimhaltung und Datenschutz

 

  1) Gartenwerk Ruhr und Geschäftspartner verpflichtet sich, im Zuge der Geschäftsbeziehung übermittelte oder sonst zugänglich gemachten Informationen, Daten etc. streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen, es sei denn, die

jeweils andere Partei hatte zuvor ausdrücklich zugestimmt.

 

  2) Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, Unterlagen und Daten, welche bereits offenkundig oder bereits bekannt sind oder ohne Verschulden offenkundig werden oder von dritter Seite auf gesetzliche Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung

oder Verwendung bekannt gemacht wurden.

 

  3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die gültigen gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz zu beachten. Die Datenschutzhinweise und Informationen bzw. die Datenschutzerklärung von Gartenwerk Ruhr finden sie unter: https://www.gartenwerk.ruhr/datenschutz

 



  §11 Factoring und Inkasso


Gartenwerk Ruhr hat das Recht sich externer Dienstleister zu bedienen und Forderungen im Wege des Factorings an Dritte zu veräußern und/oder diese Dienstleister mit dem Inkasso der Forderungen zu beauftragen. Insoweit wird auf die diesbezüglichen besonderen Regelungen und (Datenschutz-)

Hinweise bzw. Informationen unter: https://www.gartenwerk.ruhr/datenschutz verwiesen und insbesondere darauf hingewiesen, dass Ihre Privat- und/oder Firmendaten zu Bönitätsprüfungszwecken an diese Dienstleister, z.B. die ADELTA.FINANZ AG übermittelt werden.

 

 

 

 § 12 Schlussbestimmungen

 

  1) Sämtliche im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Gartenwerk Ruhr entfalteten Tätigkeiten bzw. erbrachten Leistungen bzw. Ansprüche und Verpflichtungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

  2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenseitigen Ansprüche ist – soweit im konkreten Rechtsverhältnis zulässig – der Sitz von Gartenwerk Ruhr. Gartenwerk Ruhr kann -soweit gesetzlich zulässig- Geschäftspartner auch an seinem gesetzlichen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.

 

  3) Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen bleibt die Wirkung der übrigen Bestimmungen unberührt. Sollte ein Teil der Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so sind die unwirksamen Bestimmungen oder Teilbestimmungen von den Parteien, oder – falls von den Parteien keine Einigung erzielt werden kann – von einem zuständigen Gericht durch eine oder mehrere wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die den Inhalt der unwirksamen gesamten oder Teilbestimmung so genau wie möglich wiedergeben.

 

  4) Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer rechtlichen Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

 

  5) Gartenwerk Ruhr weist auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) in Verbraucherangelegenheiten der Europäische Kommission hin, ist jedoch weder bereit noch verpflichtet an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen:

http://ec.europa.eu/consumers/odr/

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